Der Massnahmenkatalog Bio –

eine Vorstellung

Mag. Agnes Muthsam
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Referat Lebensmittelrecht und -kennzeichnung    

Die Nichteinhaltung der Bio-Anforderungen ist nicht folgenlos und kann den Verlust des Bio-Status nach sich ziehen. Der Maßnahmenkatalog Bio gibt darüber Aufschluss, wann ein Produkt oder ein Tier nicht mehr als „bio“ bezeichnet werden darf.

Biologische Lebensmittel erfreuen sich ungebrochener Beliebtheit – und Österreich preist sich zu Recht als „Bioland Nr. 1“[1]. Doch was genau ist „Bio“, was dürfen die VerbraucherInnen von Bioprodukten erwarten? Und: wie wird der VerbraucherInnenerwartung Rechnung getragen? Auf diese Fragen und konkret auf die veterinärrelevanten Bestimmungen wird im Folgenden eingegangen.

Was zeichnet Bio aus?

Die Begriffe „biologisch“, „ökologisch“ und die Abkürzungen „bio“ und „öko“[2] bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln sind streng geschützt und nicht beliebig verwendbar. Sie sind Produkten vorbehalten, die entsprechend der biologischen Produktionsweise – so wie sie in der entsprechenden Verordnung (EG) Nr. 834/2007[3] (im Folgenden: EU-Bioverordnung) samt Durchführungsverordnungen beschrieben ist – hergestellt wurden.

Die Leitgedanken hinter dieser Produktionsweise drückt der zweite Erwägungsgrund der EU-Bioverordnung[4] aus: „Die biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende Praktiken, ein hohes Maß der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen, die Anwendung hoher Tierschutzstandards und eine Produktionsweise kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass bestimmte Verbraucher Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben. Die biologische Produktionsweise spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten.

So bildet Bio eine Produktionsweise entlang der Lebensmittelkette („from pork to fork“, „from stable to table“) ab, bei welcher die Tierhaltung und -behandlung, der Pflanzenbau, die Lebensmittel- und Futtermittelverarbeitung, die Kennzeichnung und der Import aus Drittstaaten geregelt und auf allen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung und des Vertriebs kontrolliert werden. Bio ist eine freiwillige Produktionsweise. Alle UnternehmerInnen, die Produkte mit einem Biohinweis herstellen, verarbeiten, versehen oder importieren, müssen die Regeln einhalten, Aufzeichnungen führen und sich mindestens einmal jährlich von akkreditierten und zugelassenen Kontrollstellen kontrollieren lassen. Diese gehen prozessorientiert und risikobasiert vor und müssen bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen für Abhilfemaßnahmen sorgen. Sie selbst werden vom Landeshauptmann, überwacht, der Bereich der Lebensmittelkontrolle koordiniert die länderinternen Interessen.

Nationale Durchführung und Maßnahmenkatalog Bio

National wurde die EU-Bioverordnung im Jahr 2015 auf eine neue gesetzliche Basis gestellt, seit 1.1.2016 gilt das Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG)[5]. Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) wurde ein Kontrollausschuss eingerichtet, der mit Vertretern von entlang der Lebensmittelkette zuständigen Behörden und Stellen – Landeshauptmann, Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES), Bundeskellereiinspektion, Organe gemäß § 47 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes[6] (LMSVG), d.i. der grenztierärztliche Dienst, Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT), Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Kontrollstellen – und seit 1.1.2018 nun auch mit Vertretern der Landwirtschaftskammer Österreich (LKÖ) und Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus beschickt ist. Zweck ist die Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen sowie die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern, u.a. von Maßnahmenkatalogen.

In Bezug auf die Nichteinhaltung der Anforderungen unterscheidet die EU-Bioverordnung zwischen Unregelmäßigkeiten und Verstößen, an die unterschiedliche Maßnahmen geknüpft sind. Auf EU-Ebene wurden 2013 detailliertere Kontrollvorschriften[7] erlassen, diese sehen u.a. die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Verstößen (MK Bio) vor. Nach Konstituierung des Kontrollausschusses im Februar 2016 wurde sehr rasch eine Arbeitsgruppe (AG) zu diesem Maßnahmenkatalog gebildet, dessen Fertigstellung innerhalb von zwei Jahren erfolgte (zu den Details siehe Fenster).

Der Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 92d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008[8] (Durchführungsverordnung) ist eine verpflichtende Arbeitsanweisung für Behörden und Kontrollstellen.

Im MK Bio werden wesentliche Verstöße und Unregelmäßigkeiten, durch die der Bio-Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, sowie die zu setzenden Maßnahmen aufgelistet. Ziel ist

1.  die Entfernung des Hinweises auf die biologische Produktion von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie/Erzeugung (Art. 30 Abs. 1 Unterabsatz 1 der EU-Bioverordnung) und/oder

2.  die Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit dem Bezug auf die biologische Produktion in Fällen von schwerwiegenden Verstößen und Verstößen mit Langzeitwirkung (Art. 30 Abs. 1 Unterabsatz 2 der EU-Bioverordnung).

Im ersten Fall ist laut MK Bio eine Maßnahme A, im zweiten Fall eine Maßnahme B zu treffen. Bei Maßnahmensetzung ist gegebenenfalls das Zertifikat (Bescheinigung gemäß Art. 29 Abs. 1 der EU-Bioverordnung), d.h. der Bio-Status entsprechend anzupassen. Maßnahmen A trifft in der Regel die Kontrollstelle, Maßnahmen B der Landeshauptmann.

Die Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten erfolgen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit.

Bei Verstößen mit Langzeitwirkung oder bei schwerwiegenden Verstößen wie z.B. gegen die in der EU-Bioverordnung festgelegten Grundsätze bzw. gegen die allgemeinen Produktionsvorschriften ist jedenfalls eine Maßnahme B vorgesehen. Schwerwiegende Verstöße gegen Grundsätze der biologischen Produktion sind z. B.:

· die Verwendung von GVO bzw. aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse mit Ausnahme von Tierarzneimitteln,

· die Anwendung nicht zulässiger, leicht löslicher Bodenverbesserer oder Düngemittel,

· die Anwendung nicht zulässiger, chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel,

die Anwendung intensiver bzw. unerlaubter Tierhaltungspraktiken (z. B. Käfighaltung, Embryotransfer, Fütterung mit Futtermitteln, die synthetische Aminosäuren enthalten), 

· die Anwendung ionisierender Strahlen zur Haltbarmachung bzw. Verwendung bestrahlter Zutaten.

Andere, nicht im MK Bio genannte Unregelmäßigkeiten sind nicht mit Verlust des Bio-Status‘ bedroht.

Kapitel C des MK Bio beschreibt die konkreten Verstöße und Unregelmäßigkeiten, die den Bio-Status von Erzeugnissen beeinträchtigen, und führt die jeweilige Rechtsgrundlage und die jeweils zu treffenden Maßnahmen, A und/oder B, an.

Veterinärrechtlich relevante Bestimmungen

Die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung sind in den Artikeln 23, 24, 25 (Bienen), 25 s und 25 t (Aquakultur) der Durchführungsverordnung geregelt.

Kapitel C.3.1.12 bis C.3.1.14 des MK Bio behandeln die Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung, Kapitel C.3.1.15 bis C.3.1.25 befassen sich mit Tierzugang und Zucht (jeweils ausgenommen Bienenhaltung und Aquakultur). Bienenrelevante Tatbestände finden sich in Kapitel C.3.2, aquakulturrelevante in Kapitel C.3.3.

Zur Krankheitsvorsorge ist die Verwendung immunologisch wirksamer Tierarzneimittel gestattet.

Bei den veterinärrelevanten sogenannten No-Gos handelt es sich um:

· Präventive Verabreichung von chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (C.3.1.12)

· Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika, Wachstumsförderer, synthetische Aminosäuren) sowie Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder zu anderen Zwecken (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) (C.3.1.13)

· Verabreichung von chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika ohne tierärztlicher Verschreibung (C.3.1.14 und C.3.2.10)

· Einleitung der Fortpflanzung durch Gabe von Hormonen oder ähnlichen Stoffen ohne Vorliegen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung (C.3.1.15)

· Durchführung von Embryotransfer an betriebseigenen Tieren (C.3.1.16)

· Verabreichung eines nicht nach den einschlägigen Unionsvorschriften oder den auf Basis des Unionsrechts erlassenen nationalen Vorschriften zur Verwendung in der Bienenhaltung zugelassenen Tierarzneimittels (C.3.2.9)

· Behandlung erfolgt ohne Vorliegen einer tierärztlichen Verschreibung (C.3.3.15)

· Bei der Fortpflanzung Anwendung unerlaubter Methoden (z.B. Polyploidie-Induktion, Hybridisierung, Klonen, etc.) oder Verwendung von Hormonen und Hormonderivaten zur Züchtung und Reproduktion (C.3.3.17).

Hingewiesen sei in diesem Rahmen noch auf Beschränkungen der tierärztlichen Behandlung von Tieren oder Tiergruppen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbekämpfung und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen sind: bei Überschreitung der in Art. 24 Abs. 4 der Durchführungsverordnung genannten Behandlungen – innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder, falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt, mehr als einmal –, verlieren diese samt deren Erzeugnisse den Bio-Status und die Tiere müssen neuerlich den Umstellungszeitraum durchlaufen (siehe Anhang XVIII.b zu Kapitel C.6.1, Nichtbiologische Erzeugungen oder Produkte mit nicht genehmigten nichtbiologischen Zutaten werden mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet: „Tierische Erzeugung wurde trotz Überschreitung der maximal erlaubten Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika gemäß Artikel 24 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 889/2008 biologisch vermarktet“). Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.

Zum Abschluss ein Thema, das auf Grund des Wortlauts in der EU-Bioverordnung und empfindlichen Nachteilen bei der Einhaltung für unterschiedliche Interpretationen gesorgt hat: Die Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG[9] bei allopathischen Tierarzneimitteln zwischen der letzten Verabreichung an ein Tier und der Gewinnung biologischer Lebensmittel von diesem Tier in Verbindung mit der Angabe „0 Tage Wartezeit“:

Gemäß Art. 24 Abs. 5 der Durchführungsverordnung ist die Wartezeit bei allen allopathischen Tierarzneimitteln zu verdoppeln. Falls die Wartezeit 0 Tage beträgt, so sind 48 Stunden Wartezeit einzuhalten. Der Wortlaut "keine Wartezeit" gemäß Art. 24 Abs. 5 der Durchführungsverordnung ist mit "0 Tage Wartezeit" auszulegen. Bei der Zulassung von Tierarzneimitteln für lebensmittelliefernde Tiere wird stets eine Wartezeit festgelegt.

Auf EU-Ebene standen die letzten Jahre im Zeichen der Überarbeitung der EU-Bioverordnung, der Vorschlag wurde mittlerweile veröffentlicht[10]. Das neue Regelwerk soll ab 1.1.2021 gelten, die bestehenden Produktionsregeln gelten weiter und sollen durch vertrauensstärkende Maßnahmen ergänzt werden. Zu den erfreulichen Begleiterscheinungen zählt, dass die künftige EU-Bioverordnung unmissverständliche Klarstellungen bereithält, so auch zu diesem Punkt. Der neue Text stellt klar, dass die Wartezeit bei chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimitteln mindestens, d.h. in jedem Fall, 48 Stunden betragen muss. Weitere Informationen betreffend Wartezeiten sind dem „Leitfaden für die Tierbehandlung am Bio-Betrieb“ (Auflage Februar 2018) zu entnehmen[11].

Bio bildet die gesamte Lebensmittelkette ab, sehr viele Stellen und Personen sind darin involviert: BetriebsführerInnen und UnternehmerInnen, Kontrollstellen, Behörden, Beratungsstellen, der Handel und zu einem nicht unwesentlichen Teil TierärztInnen. Umso wichtiger ist es, den Maßnahmenkatalog Bio als praktisches, zudem öffentlich zugängliches Instrument zu verstehen, welches eine einheitliche Blickweise insbesondere der acht tätigen Kontrollstellen und neun zuständigen Behörden und nicht zuletzt auch die Integrität von biologischen Lebensmitteln in Österreich gewährleisten soll.

Mehr Informationen zur biologischen Produktion sind auf dieser Seite abrufbar:

https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/bio/bio_produkte.html

Den MK Bio und andere kontrollrelevanten Informationen finden Sie auf dieser Seite:

https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/qualitaetsregelungen/kontrollausschuss_euquadg.html

[1] https://www.bmnt.gv.at/land/bio-lw/zahlen-fakten.html
[2] Die Begriffe „biologisch“ und „ökologisch“ und die Abkürzungen „bio“ und „öko“ sind synonym. Im Folgenden werden der in Österreich gebräuchlichere Begriff „biologisch“ und die Abkürzung „bio“ verwendet
[3] über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 300 vom 18. Oktober 2014, S. 72
[4] Entspricht dem Erwägungsgrund 1 in der geplanten neuen EU-Bioverordnung mit Geltungsbeginn 1.1.2021
[5] BGBl. I Nr. 130/2015 i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2017
[6] BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
[7] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 392/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion, ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 5
[8] mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. Nr. L 250 vom 18.9.2008 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 359 vom 29.12.2012 S. 77 und zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2273, ABl. Nr. L 356 vom 9.12.2017, S. 42
[9] zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 311, 28.11.2001, S.1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14, berichtigt durch ABl. L 086 vom 24.3.2012, S. 25
[10] Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S.1
[11] Siehe https://www.lko.at/bio+2500++1298028

 
Der MK Bio im Überblick


Grundlage:

Art. 92d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

Gliederung, Kapitel:

A. Einleitung: Rechtsgrundlage, Ziel, Anwendungsbereich

B. Darstellung der Maßnahmen gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Maßnahme A, B, A/B)

C. Katalog der Unregelmäßigkeiten und Verstöße, die zu einer Maßnahme nach A oder B führen

C.1. Allgemeine Produktionsvorschriften, Vorschriften bezüglich Parallelproduktion, Betriebsdokumentation und Aufzeichnungspflichten, allgemeine Mindestkontrollanforderungen

C.2. Pflanzliche Erzeugung

C.3. Tierische Erzeugung

C.3.1. Tierische Produktion im landwirtschaftlichen Bereich (ausgenommen Bienenhaltung und Aquakultur)

C.3.2. Spezifische Vorschriften für die Bienenhaltung

C.3.3. Erzeugung von Aquakulturtieren

C.4. Verarbeitung/Vermarktung, Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung und Lagerung

C.5. Import aus Drittstaaten

C.6. Kennzeichnung und Werbung

D. Anhang (I bis XVIII, Beispiele)

Entstehung:

Der MK Bio wurde gemeinsam mit Behörden- und Kontrollstellenvertretern sowie unter Anhörung der Bio-Interessensvertreter (LKÖ und Bio Austria) erstellt und im Kontrollausschuss beschlossen. Insgesamt gab es 13 AG-Treffen, wobei davon sieben zweitägig und sechs eintägig waren.

Schwerpunkt der AG-Treffen 2016: Kapitel A, B, C.1, C.2, C.4 und C.6 (7 AG-Treffen, 10 Tage). Beschlussfassung im September 2016, Gültigkeit ab 1.1.2017.

Schwerpunkt der AG-Treffen 2017: Kapitel C.3 sowie C.5 (6 AG-Treffen, 10 Tage). Beschlussfassung des Kapitels C.3.1. im September und der übrigen Kapitel C.2 und C.3 im November 2017, Gültigkeit ab 1.1.2018.

Für 2018/2019 ist die Evaluierung des MK Bio als rollierende Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsplans des Kontrollausschusses vorgesehen, 2018 konkret 2 bis 3 AG-Treffen.