Der Versorgungsfonds –

eine Absicherung für Ihre Zukunft

Mag. Nicole Hafner-Kragl
Mag. Silvia Stefan-Gromen

Die Pensionen der österreichischen Tierärztinnen und Tierärzte werden teils durch den Versorgungs­fonds der Österreichischen Tierärztekammer finanziert, der u. a. der Altersunterstützung der Kammermitglieder dient. Seit der Gründung des Versorgungsfonds im Jahr 1953 hat dieser eine positive Entwicklung genommen und somit bereits mehrere Generationen abgesichert.

Untrennbar mit dem Versorgungsfonds ist Hofrat Dr. Kurt Stättner verbunden, der aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in den 1950er-Jahren einen solidarisch finanzierten Fonds für Tierärzt*innen aufbaute und diesen mit einem sozialen Fokus führte – der Ver­mögensaufbau sollte stets den Tierärztekammermitgliedern zugutekommen. Der Versorgungsfonds, der Notstandsfonds und die Sterbekasse bildeten dabei drei wichtige Säulen. Mit Eintritt der Tierärzteschaft in die Pflichtversicherung der Sozialversicherung wurde eine zusätzliche Säule zur Altersvorsorge ergänzt.

Wie das staatliche Pensionssystem wird auch der tierärztliche Versorgungsfonds überwiegend im Umlageverfahren geführt. Dieses baut in erster Linie auf dem Solidaritätsprinzip auf und erfordert Verständnis und Bereitschaft zur Solidarität im Berufsstand. Daher darf die gesetzliche Verankerung der Mitgliedschaft aller Tierärzt*innen in der Kammer als Bekenntnis zur Solidarität verstanden werden. Das Umlageverfahren ist eine bewährte Methode zur Finanzierung von Sozialversicherungen.

Bewährte funktionsweise

Die Altersunterstützung, die unseren Pensionist*innen zusteht, wird durch die Beiträge der Erwerbstätigen, aber auch durch erwirtschaftete Erträge aus Immobilien­vermietung und Veranlagung finanziert.

Selbstständige leisten einkommensunabhängige Beiträge, Unselbstständige dagegen haben einkommensabhängige Reduktionsmöglichkeiten. 420 volle Monate beträgt die Zahl der vorgeschriebenen Beitragsmonate, die den Anspruch auf die volle Pension begründen. Wurden weniger Beitragsmonate geleistet, ist die Altersunterstützung aliquot verringert.

Die einbezahlten Beiträge werden unmittelbar zur Finanzierung der Leistungsberechtigten herangezogen, also an diese wieder ausbezahlt. Dabei können oder sollen auch Rücklagen gebildet werden. Im Gegenzug erhalten die Beitragszahler*innen einen Anspruch auf die entsprechende Leistung, welche wiederum die nachkommende Generation zu finanzieren hat. Vereinfacht gesagt werden im reinen Umlageverfahren nur so viele Beiträge eingehoben, wie zur Auszahlung im gleichen Zeitraum benötigt werden.

Ein weiteres Verfahren ist im Zusammenhang mit dem tierärztlichen Versorgungsfonds anzuwenden: die Methodik des Kapitaldeckungsverfahrens. Hier werden im Gegensatz zum Umlageverfahren Beiträge angespart und verzinst oder in andere Anlageformen investiert. Am Ende der Laufzeit, zum Auszahlungszeitpunkt, wird das einbezahlte Kapital zuzüglich des anteiligen Gewinns, der erwirtschaftet wurde, in Form einer Rente ausbezahlt. Gegenüber dem Umlageverfahren sind die Beiträge bereits zu Beginn etwas höher, weil mehr Rücklagen gebildet und diese für einen langfristigen Zuwachs an Leistungs­empfänger*innen angespart werden. Die Veranlagungspolitik ist deutlich aufwendiger und teurer und muss professionell gemanagt werden.

Leistungen des Versorgungsfonds

Aus den Mitteln des Versorgungsfonds werden folgende Versorgungsleistungen gewährt: die Altersunterstützung, die Berufsunfähigkeitsunterstützung (dauernde oder vorübergehende Erwerbsunfähigkeit) und die Hinterbliebenenunterstützung (Witwen- und Witwerunterstützung, Unterstützung hinterbliebener eingetragener Partner*innen, Waisenunterstützung). Die volle Altersunterstützung beträgt derzeit 543,– Euro, 14-mal im Jahr.

Wichtige Änderung

Eine Änderung, die mit 1. 6. 2021 in Kraft getreten ist: Die Pension bzw. Altersunterstützung steht jedem Mitglied ab dem 65. Lebensjahr zu – und dies unabhängig von einer etwaigen tierärztlichen Tätigkeit bzw. ohne weitere Beitragszahlungen in den Versorgungsfonds. Für Frauen jener Jahrgänge, die bis zum 31. 12. 1967 geboren sind, gibt es aufgrund der stufenweisen Anpassung des Pensionsalters die Möglichkeit, vor dem Regelpensionsalter
(65. Lebensjahr) in Pension zu gehen. Die bisherige Regelung sah vor, dass Tierärzt*innen grundsätzlich ab dem 65. Lebensjahr zwar einen Anspruch auf eine Alters­unterstützung haben, jedoch dieser bei fortlaufender tierärztlicher Tätigkeit erst ab dem 68. Lebensjahr geltend gemacht werden konnte. Die oben genannte Forderung, die auch von der Delegiertenversammlung beschlossen wurde, konnte nun im Rahmen der Novellierung des Tierärztegesetzes und des Tierärztekammergesetzes umgesetzt und das Alter entsprechend angepasst werden (§ 50 Abs. 1 TÄKamG).

Jederzeit abrufbar: Ihr ÖTK-online-pensionskonto

Im Rahmen dieses Artikels rufen wir auch gerne das ÖTK-Online-Pensionskonto für Tierärzt*innen in Erinnerung: Dieses spezielle Service wurde für ÖTK-Mitglieder entwickelt, damit diese bequem, jederzeit und überall Auskunft über die erworbenen Versicherungsmonate, den zustehenden monetären Betrag zum Pensionsantrittsalter sowie das Datum des errechneten Unterstützungsbeginns aus dem Versorgungsfonds erhalten können. Dazu loggen Sie sich über die ÖTK-Homepage ein und können so elektronisch und unverbindlich Ihr Pensionskonto ab­rufen.  Ihr Pensionskonto ist damit transparent, verständlich und nachvollziehbar.