Mag. Kurt Frühwirth
Präsident der Österreichischen Tierärztekammer
Ausgabe 05/2021
Tierärztegesellschaften bleiben in der Hand von Tierärzt*innen. Entsprechend der am 21.4.2021 beschlossenen Gesetzesnovelle stehen Tierärzt*innen in Tierärztegesellschaften künftig mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile sowie Stimmrechte zu. Diese Novelle des Tierärztegesetzes (TÄG) wurde im Nationalrat beschlossen.
Der eigentliche Anlass der Änderung des TÄG war das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2019, in dem zwar die Öffnung für Berufsfremde gefordert wird, jedoch den Tierärzt*innen hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse maßgeblicher Einfluss und Zugriff zugesichert wurde.
Dennoch kam es vorerst anders: Obwohl das EuGH-Urteil dies grundsätzlich nicht zwingend gefordert hätte, wollte man den Tierärzt*innen laut Begutachtungsentwurf lediglich eine Sperrminorität von 25 % zugestehen. Die Konsequenz wäre eine eingeschränkte Mitsprache, quasi nur ein „Vetorecht“ für tierärztliche Gesellschafter, gewesen. Im Ministerialentwurf hatte man die Vorgaben zur Umsetzung aus Brüssel unverständlicherweise sehr eng gefasst. Das Urteil wäre eindeutig übererfüllt gewesen – dies haben auch europarechtliche Gutachten bestätigt.
Wäre man dem ursprünglichen Ministerialentwurf gefolgt, so wäre den tierärztlichen Gesellschaftern im schlechtesten Fall nur eine Minderheitsbeteiligung von 25 % geblieben. Das konnten wir als Berufsstandsvertretung nicht hinnehmen. Nach zähen Verhandlungen konnte man sich nun auf politischer Ebene zugunsten unserer Berufsangehörigen einigen.
Um die fachliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Tierärzt*innen in Tierärztegesellschaften zu sichern, ist es notwendig, Tierärzt*innen in solchen Gesellschaften mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte vorzubehalten. Die wirtschaftliche Einflussnahme von Tierärzt*innen muss groß genug sein, um die fachlichen Notwendigkeiten auch gegen pekuniäre Interessen nicht tierärztlicher Teilhaber*innen durchsetzen zu können.
Wir haben im Gesetzwerdungsprozess dafür letztlich auch Unterstützung seitens des ÖVP-Nationalratsabgeordneten und Bauernbund-Präsidenten Dipl.-Ing. Georg Strasser sowie auch der Landwirtschaftssprecherin und Grünen-Nationalratsabgeordneten Dipl.-Ing. Olga Voglauer erhalten. Auch hervorzuheben ist, dass Abgeordnete der Oppositionsparteien die Forderungen und Anliegen der Kammer mittrugen.
Aufgrund der Änderungen im Tierärztegesetz musste auch das Tierärztekammergesetz novelliert werden.
Hiermit informieren wir Sie über eine wichtige, vor allem für unsere Versorgungsfondsmitglieder ganz wesentliche Änderung, die sich auf die Pensionsauszahlung bezieht:
In Zukunft steht die Pensions- bzw. Altersunterstützung jedem Mitglied ab dem vollendeten 65. Lebensjahr zu – und dies unabhängig von einer etwaigen tierärztlichen Tätigkeit bzw. ohne weitere Beitragszahlungen in den Versorgungsfonds. Für Frauen jener Jahrgänge, die bis zum 31.12.1967 geboren wurden, gibt es die Möglichkeit, vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr) in Pension zu gehen.
Die bisherige Regelung sah vor, dass Tierärzt*innen grundsätzlich ab dem vollendeten 65. Lebensjahr zwar einen Anspruch auf eine Altersunterstützung haben; dieser konnte jedoch bei fortlaufender tierärztlicher Tätigkeit erst ab dem vollendeten 68. Lebensjahr geltend gemacht werden. Die oben genannte Forderung, die auch von der Delegiertenversammlung beschlossen wurde, konnte nun im Rahmen der Novellierung umgesetzt und das Alter entsprechend angepasst werden (§ 50 Abs 1 TÄKamG). Die Änderung tritt bereits mit 1. Juni 2021 in Kraft.
Hiermit ist eine zukunftsweisende Erleichterung gelungen, um letztlich auch vielen Kolleginnen und Kollegen eine wirtschaftlich vertretbare Fortführung ihrer Tätigkeiten in der Pension, z. B. in der SFU, als Vertretungstierärzt*innen, im Ehrenamt u. a. m. zu ermöglichen.
Über die detaillierten Änderungen des Tierärztegesetzes werden wir Sie zeitnah informieren.