Grenztierärztliche Abfertigungsverfahren

„Klartext - Rechtliches verständlich erklärt“

Amtstierärztin Dr. Elke Narath

Das grenztierärztliche Abfertigungsverfahren funktioniert nur, wenn alle zusammenarbeiten: praktischer Tierarzt, Amtstierarzt, Grenztierarzt und Tierbesitzer.

Wurde ein/e Hund/Katze/Frettchen aus einem Drittland ohne Erleichterungen illegal nach Österreich eingeführt, ist in jedem Fall die Veterinärbehörde einzuschalten. Für Einfuhren aus dem Drittland sind prinzipiell GrenztierärztInnen des Bundes zuständig. Illegale Drittland-Einfuhren werden in Zusammenarbeit von AmtstierärztInnen und GrenztierärztInnen abgehandelt. Erster Ansprechpartner ist der Amtstierarzt/die Amtstierärztin des Bezirks, in dem das Tier untergebracht ist. Er oder sie führt die ersten Erhebungen durch und stellt den Fall dem Grenztierarzt/der Grenztierärztin vor.

Diese prüfen den Sachverhalt und entscheiden über die weitere Vorgehensweise. Dabei haben sie die Qual der Wahl zwischen folgenden rechtlichen Möglichkeiten:

a) Zurückweisung (der Welpe muss zurück in das Land, aus dem er kam)

b) „unschädliche Beseitigung“ (das heißt Euthanasie; in Österreich so gut wie nicht praktiziert) oder

c) Legalisierung der Einfuhr unter mehrmonatiger ­Quarantäne. Während dieser Zeit werden die ver­absäumten Schritte nachgeholt.

Häufig wird die letzte Variante gewählt – im besten Fall in Form der „Heimquarantäne“, bei der die Tiere bei den Besitzern zu Hause bleiben können, andernfalls in einer zugelassenen Quarantänestation. Ob die Voraussetzungen für eine Heimquarantäne gegeben sind, überprüft der Amtstierarzt bzw. die Amtstierärztin. In dieser Variante des grenztierärzt­lichen Verfahrens sind Amtstierärzte quasi Gehilfen der Grenztierärzte; sie setzen die Anweisungen der Grenztierärzte vor Ort um. Beim gesamten Verfahren ist in der Regel der erste Schritt ein Titertest. Bei unverdäch­tigem Titer gibt der Grenztierarzt / die Grenztierärztin die Anweisung zur Tollwutimpfung und dann zum neuerlichen Titertest vier Wochen später. Ergibt dieser Test nun einen Wert gleich oder über 0,5 lU/ml (gesetzlich erforderlicher Mindest-Titer), ist noch die dreimonatige Wartefrist in Quarantäne zu absolvieren. Impfung und Titertests werden von praktischen Tierärzten durchgeführt.

Am Ende der dreimonatigen Wartefrist führt der Amtstierarzt / die Amtstierärztin noch eine Abschlussuntersuchung durch. Das Ergebnis wird dem Grenztierarzt bzw. der Grenztierärztin gemeldet, diese finalisieren die Ab­­fertigungspapiere. Welche Schritte im Einzelfall zur Legalisierung erforderlich sind, hängt freilich vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Hat das Tier z. B. in einem Drittland-Impfausweis eine Tollwutimpfung eingetragen und ergibt der erste Titertest einen gültigen Wert, so kann es sein, dass nur noch die dreimonatige Wartefrist zu absolvieren ist. Handelt es sich hingegen z. B. um einen acht Wochen alten Welpen, sind sämtliche Schritte erforderlich, wobei die gesamte Quarantänezeit sogar noch etwas länger ist, da der Welpe ja erst mit zwölf Wochen gegen Tollwut geimpft werden darf.

Sämtliche Kosten, die aus dem Verfahren erwachsen, hat übrigens der Besitzer bzw. die Besitzerin zu tragen.

Zusammenfassung:


• Illegale Drittlandeinfuhren erfordern eine grenztierärztliche Vorstellung, welche der Amtstierarzt / die Amtstierärztin vornimmt.

• Verdachtsfälle bitte daher zu den Amtstierärzten ­schicken.

• Grenztierärzte entscheiden über das Vorgehen.

• Wird ein Verfahren zur Legalisierung der Einfuhr ein­geleitet, ist eine Quarantänisierung des Tiers erforderlich. Unter bestimmten Umständen kann Heim­quarantäne gewährt werden.

• Das Verfahren zur Legalisierung der Einfuhr ist langwierig und erfordert zahlreiche Schritte.