Der Heimtierausweis und seine unbekannten Seiten (Teil 1)

„Klartext - Rechtliches verständlich erklärt“

Amtstierärztin Dr. Elke Narath

Aller guten Dinge sind drei: Was die ersten drei Ziffern des Chipcodes verraten und warum drei Felder der Da­tumseingabe nicht um eines zu viel sind

Kaum zu glauben, aber die Vorgaben zum Heimtierausweis (Verordnung EU 576/2013 und 577/2013) gibt es nun schon seit acht Jahren! Nach einer gewissen Zeit der Fehlertoleranz werden mittlerweile fehlerhaft ausgefüllte Heimtierausweise immer weniger toleriert – weder von Behörden (samt den rechtlichen Konsequenzen) noch von den BesitzerInnen, die einen Anspruch auf ein korrektes Dokument haben. Der Heimtierausweis ist immerhin ein amtliches Dokument und die Ausstellung damit eine amtliche Tätigkeit! Zu dieser Tätigkeit wurden in Österreich alle TierärztInnen ermächtigt. In anderen EU-Ländern ist das nicht so; da sind nur bestimmte, von Amts wegen auserwählte ­TierärztInnen berechtigt, Heimtierausweise auszustellen. In diesem Artikel werden nun einzelne weniger bekannte und interessante Aspekte beleuchtet und erläutert.

Zum Beispiel sind die Chipcodes nicht zur Gänze eine zufällig zusammengewürfelte Folge an Ziffern. Die ersten drei Ziffern sind nämlich entweder ein internationaler Ländercode, mit dem nachvollziehbar wird, in welchem Land der Hund gechippt wurde, oder sie sind ein Herstellercode, der nur den Hersteller des Chips identifiziert, nicht aber das Land, in dem das Tier gechippt wurde. Ob es sich um einen Länder- oder Herstellercode handelt, kann man auf einen Blick erkennen: Bis zur Nummer 899 ist es ein Ländercode, ab 900 aufsteigend ein Herstellercode – also Codes, die den Herstellerfirmen zugeordnet sind. Tiere dubioser Herkunft haben oft einen Chip mit Herstellercode – der Umkehrschluss, dass jedes Tier, dessen Chip einen Herstellercode hat, dubioser Herkunft ist, stimmt aber nicht.

Wird nun eine Impfung eingetragen, stehen in der Spalte zur Datumsangabe drei Felder frei. Im ersten Feld ist das Datum der Impfung einzutragen – so weit, so gut. Das zweite Feld heißt „Gültig ab“ – was hat es damit auf sich? Hier ist Aufmerksamkeit geboten: Die Tollwutimpfung ist nämlich erst 21 Tage nach der Ver­abreichung gültig! Beispiel: Wird ein Hund am 1. 10. gegen Tollwut geimpft, so ist die Impfung ab dem 22. 10. gültig – daher ist dieses Datum ins zweite Feld einzutragen. Das dritte Feld heißt „Gültig bis“. Nehmen wir das vorliegen­de Beispiel und gehen wir davon aus, dass es sich um einen einjährigen Impfstoff handelt: „Ein Jahr gültig“ heißt in diesem Fall, dass der letzte Tag der Gültigkeit der 31. 9. des nächsten Jahres ist. Übrigens ist auch das Datumsformat normiert: Datumsangaben haben im Format TT.MM.JJ zu erfolgen.

Bei Auffrischungsimpfungen muss das Feld „Gültig ab“ nicht unbedingt befüllt werden – dies aber nur, wenn die Impfung tatsächlich exakt innerhalb des Intervalls erfolgte.

Achtung: Erfolgte die Auffrischungsimpfung auch nur einen Tag zu spät, ist es keine Auffrischungsimpfung im rechtlichen Sinne mehr, sondern eine Neuimpfung – mit Beginn der Gültigkeit somit 21 Tage später! Dies ist insbesondere für Reisen wichtig, wenn eine gültige Tollwutimpfung erforderlich ist – bzw. noch zusätzlich ein positiver Tollwut-Titertest. Ein positiver Titertest ist ja so lange gültig, wie die Auffrischungsimpfungen innerhalb des Intervalls erfolgten. Er verliert jedoch seine Gültigkeit in dem Moment, in dem die Auffrischungsimpfung zu spät erfolgte – und wenn es sich auch nur um einen Tag handelt. Übrigens ist der Titertest vom praktischen Tierarzt bzw. von der praktischen Tierärztin in Abschnitt IV des Heimtierausweises einzutragen.

Anmerkung: Auch wenn ein Test gemacht und eingetragen wurde, ist – abhängig vom Reiseziel – oft noch ein amtstierärztliches Zeugnis notwendig.