Drittland-Einfuhren – und warum „es hat keiner g’schaut“ nicht gilt

„Klartext – Rechtliches verständlich erklärt“

Amtstierärztin Dr. Elke Narath

Das Thema Einfuhr von Welpen aus Drittländern ist recht komplex – die folgenden Ausführungen bieten nur einen groben Überblick.

Soll ein Welpe aus einem Nicht-EU-Land eingeführt werden, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Zwei große Gruppen gibt es bei den Nicht-EU-Ländern: einmal die Länder, für die die strengsten Einreisebedingungen in die EU gelten (nennen wir sie einfach „Hard Entry“-Länder), und dann jene Länder mit Erleichterungen und Eselsbrücken (nennen wir sie „Easy Entry“-Länder). Für die Einreise in die EU aus Ländern ohne Erleichterungen ist erforderlich: eine amtliche Tiergesundheitsbescheinigung, Kennzeichnung mittels Chip, eine gültige Tollwutimpfung und ein positiver Titertest. Der Titertest muss zudem mehr als drei Monate alt sein. Alle Fristen zusammengerechnet bedeutet das: Der Welpe ist bei der Einreise mindestens sieben Monate alt. Wer dabei nur an Hunde aus Afrika, China oder Australien denkt, der irrt: Zu den „Hard Entry“-Ländern gehören z. B. auch die Türkei oder Serbien. Achtung: Mittlerweile sehen viele Pet-Pässe von Drittländern den EU-Heimtierausweisen (EU-HTA) sehr ähnlich. Wird ein Welpe mit unter sieben Monaten Lebensalter aus einem Drittland in der Praxis vorstellig, lohnt sich ein genauerer Blick auf den vorgelegten Pass: Stammt der Welpe aus einem Drittland ohne Erleichterung, wurde er mit Sicherheit illegal eingeführt.

Die zweite Gruppe sind Länder mit Erleichterungen bei der Einfuhr. Die wesentlichsten Erleichterungen beziehen sich auf die Tollwutimpfung und den Titertest – ein Titertest ist nicht erforderlich, Welpen können (unter zwölf Wochen) auch ohne Tollwutimpfung einreisen. Bei den „Easy Entry“-Ländern gibt es zwei Untergruppen: Die eine Untergruppe sind Länder, die – obwohl nicht der EU zugehörig – Heimtierausweise (HTA) nach dem EU-Muster ausstellen dürfen. Dazu gehört z. B. die Schweiz. Diese HTA werden in der EU äquivalent zu den EU-HTA als amtliche Dokumente anerkannt.

Und dann sind da die anderen Länder der „Easy“-Gruppe, die keine solchen HTA ausstellen dürfen. Da die landeseigenen Impfpässe jener Staaten keinen offiziellen Charakter haben, braucht es für die legale Einfuhr eine amtliche Tiergesundheitsbescheinigung.

Für die Einreise aus den „Easy Entry“-Ländern gelten im Grunde dieselben Voraussetzungen wie bei der Einreise aus einem EU-Land. Allerdings hat bei Drittland-Einfuhren eine Abfertigung an der EU-Außengrenze (bzw. am Ankunftsflughafen) zu erfolgen. Diese wird von einem Grenztierarzt durchgeführt (bzw. vom Zoll und bei Ungereimtheiten vom Grenztierarzt). Übrigens: Die Verantwortung für die Vorstellung beim Grenztierarzt trägt der Verbringer. Er ist verpflichtet, das Tier proaktiv einer Kontrolle zuzuführen. Die Ausrede „Es hat keiner g’schaut!“ gilt nicht. Was mit vierbeinigen illegalen Einwanderern passiert – dazu mehr im nächsten Heft.

Zusammenfassung:
 

Aus einem Drittland mit Erleichterungen reist der Welpe von heute ein mit:

• Chip und EU-HTA oder amtlicher Gesundheitsbescheinigung

• im Alter von 8 bis 15 Wochen mit Tollwutunbedenklichkeitserklärung

• über einem Alter von zwölf Wochen muss er gegen Tollwut geimpft sein

• Erklärung Handelsausschluss

Aus einem Drittland ohne Erleichterung hat der mindestens sieben Monate alte Welpe Folgendes im Handgepäck:

• Chip und amtliche Tiergesundheitsbescheinigung

• Tollwutimpfung

• einen mehr als drei Monate alten positiven Titertest

• Erklärung Handelsausschluss

Detaillierte Darstellung der Erfordernisse inklusive Rechtsgrundlagen finden Sie in der ÖTK-Broschüre „Informationen für den Tierarzt – Reisebestimmungen für Tiere“. Status der Länder nachzulesen in VO 576/2013, Anhang II.
Siehe: https://bit.ly/3mcrC43