REPLIK zu Beiträgen der Vetjournal Ausgaben 4/2019 und 11/2019
Ausgabe 07-08/2020
Letztes Jahr gab es im Vetjournal eine juristische Diskussion zwischen dem Autorenduo Maisack/Rabitsch und Nicole Klinger vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Ausgaben 4/2019 und 11/2019). In aller möglichen Kürze rekapituliert:
Maisack/Rabitsch argumentieren, dass sich AmtstierärztInnen strafbar machen können, wenn sie Tiertransporte abfertigen, von denen sie ahnen können/müssen, dass die transportierten Tiere im dorthin transportierten Ausland Opfer von Tierquälerei werden. Juristische Krux an der Sache ist: Österreichisches Strafrecht gilt grundsätzlich für Österreich – die Tiere leiden aber erst im Ausland. Wenn das den AmtstierärztInnen aber bewusst ist, z. B. durch Aufdeckungen durch NGOs, und sie die entsprechenden Transporte dennoch abfertigen, könnten sie BeitragstäterInnen sein.
Laut Klinger führte der Artikel von Maisack/Rabitsch zu „großer Verunsicherung“ unter den AmtstierärztInnen, die offensichtlich fürchteten, plötzlich mit dem Strafrecht in Konflikt zu geraten. Die Aufregung war so groß, dass das Bundesministerium für Arbeit u. a. ein Rechtsgutachten bei Prof. Birklbauer in Auftrag gab, der die Argumente von Maisack/Rabitsch prüfen sollte. Das Gutachten in der Hand, kalmierte Klinger: Durch die Genehmigung von Tiertransporten werde von den AmtstierärztInnen „keine nach österreichischem Recht strafbare Handlung“ gesetzt.
Ich habe Frau Mag.a Klinger gebeten, mir das Gutachten (meines ehemaligen Strafrechtsprofessors im Übrigen) zu übermitteln, was vermutlich aus bürokratischen Gründen nicht so einfach geht, was ich ihr keineswegs vorhalte, zumal sie so nett war und mich überhaupt auf den Artikel von Prof. Birklbauer in der „TiRuP“ (2019/A) aufmerksam machte. „Grundlage“ dieses Artikels ist, wie Prof. Birklbauer selbst sagt, das oben zitierte Gutachten. Der Artikel ist also so gut wie das Gutachten, und damit kann ich sagen, dass aus meiner Sicht Frau Mag.a Klinger das Gutachten unvollständig interpretiert und sie die AmtstierärztInnen in trügerischer Sicherheit wiegt. Klinger schreibt nämlich, dass der Gutachter zu dem Ergebnis komme, dass „Amtstierärzte durch die Genehmigung von Tiertransporten in Länder, in denen die transportierten Tiere insbesondere im Rahmen der Schlachtung gequält werden könnten, keine nach österreichischem Recht strafbare Handlung setzen“ (meine Hervorhebung). Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Es ist nämlich nicht nur die qualvolle Schlachtung im Ausland eine Katastrophe, sondern schon der Transport an sich, der den Tieren großes Leiden verursacht. Zwei verschiedene Tatbestände also: Schlachtung einerseits und Transportqualen an sich andererseits. Klinger schreibt aber nur, dass die AmtstierärztInnen keine Sorge haben müssen, wenn die transportierten Tiere geschlachtet werden. Ich lasse unüberprüft, ob diese Conclusio tatsächlich folgt.
Das ist aber einerlei, denn Prof. Birklbauer unterscheidet auch: „IZm [Im Zusammenhang mit, Anm.] der Frage einer allfälligen Strafbarkeit wegen Beteiligung an Tierquälerei durch Genehmigung eines Tiertransportes … ist auch der Vertrauensgrundsatz bedeutsam. Demzufolge dürfen AmtstierärztInnen, die einen Tiertransport genehmigen darauf vertrauen, dass innerhalb der EU die in der TTVO verankerten Grundsätze eingehalten werden, solange sie nicht amtlich davon Kenntnis haben, dass dies an einer konkreten Sammelstelle oder einem konkreten Schlachthof nicht der Fall ist.“
Meinem Dafürhalten nach unterschlägt Klinger diesen Part (oder er stand wirklich erst im Aufsatz und nicht im Gutachten). Aus diesem Part ist aber keinesfalls – wie der Beitrag Klingers suggeriert – ein Freifahrtschein für die AmtstierärztInnen herauszulesen. Ich lese daraus: 1. Alles, was nicht EU ist, ist nicht sicher. Es ist mittlerweile weit bekannt, dass Kälber aus Österreich in den Libanon transportiert werden und erbärmlich leiden. Fertigt ein/e Amtstierarzt/Amtstierärztin einen solchen Transport in dem Wissen, dass dieser in den Nahen Osten geht, ab, wird ihn/sie das Gutachten Birklbauer nicht exkulpieren. 2. Birklbauer schreibt, dass eine Bestrafung eines Amtstierarztes/einer Amtstierärztin in Betracht käme, wenn er/sie „amtlich“ davon Kenntnis hat, dass die in der TTVO verankerten Grundsätze nicht eingehalten werden. Hier erdreiste ich mich, Prof. Birklbauer zu ergänzen/zu widersprechen: Wieso sollte bloß ein „amtliches“ Wissen zählen? Was macht es in der Sache für einen Unterschied, woher ich mein Wissen habe? Wenn ich als Amtstierarzt/Amtstierärztin durch Aufdeckungsarbeit von NGOs weiß, dass dieser oder jener Transport oder diese oder jene Transporteure nicht in Ordnung sind, dann weiß ich es, egal ob aus amtlicher Quelle oder aus sonstiger. Und wenn ich es weiß, dann darf ich so einen Transport nicht genehmigen. Kurzum: Genehmigen AmtstierärztInnen einen „verdächtigen“ Tiertransport, ist ihre Strafbarkeit keineswegs ausgeschlossen – meiner Meinung auch nach Birklbauers Gutachten nicht. Völlig klar ist, dass NGOs weiterhin genau hinschauen werden, solange es diese furchtbaren und völlig unnötigen Tiertransporte gibt.
Abschließend sei mir eine außerjuristische Anmerkung erlaubt, da das Vetjournal ja keine juristische Fachzeitschrift ist: Nicht alles ist eine juristische Frage. Der Studienplan der Vetmed Wien umfasst die tierärztliche Ethik als gesellschaftliche Kompetenz. Ethisch betrachtet ist es einerlei, ob eine ethisch nicht vertretbare Handlung erlaubt ist oder nicht – sie ist zu unterlassen. Rechtsphilosophisch betrachtet ist ein Gesetz schlecht, wenn es die RechtsanwenderInnen in moralische Dilemmata stürzt. Wenn ich daher als Amtstierarzt/Amtstierärztin weiß oder einen begründeten Verdacht habe, dass die vor mir stehenden Kälber leiden werden, dann kann ich den Transport aus ethischen Gründen nicht abfertigen – ich bin ausschließlich den Tieren verpflichtet. Ich gestehe zu, dass die AmtstierärztInnen womöglich von Transporteursseite unter Druck gesetzt werden. Doch ist der Ausweg meines Erachtens nicht, die einfachere Variante zu wählen und die Tiere zu opfern, sondern seinerseits/ihrerseits Druck auf die Politik/den Gesetzgeber auszuüben, damit das korrekte Handeln der AmtstierärztInnen – nämlich jenes im Sinne der Tiere und nicht jenes im Sinne der Wirtschaft – abgesichert wird.
Mag. Alexander Kirchmauer, LL.M.
ehem. Rechtsanwalt, jetzt Verein gegen Tierfabriken