Schweinegesundheit

und Biosicherheit

Dr. Heinz Grammer
Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen

Der Schutz ihrer Bestände vor Infektionskrankheiten bekommt für Schweine­halter und deren Betreuungstierärzte eine immer größere Bedeutung. Es bleibt uns nur, den Weg erhöhter Biosicherheit weiterzuverfolgen – eine Bestandsaufnahme.

Schon seit den 1990er-Jahren stellt die nicht anzeigepflichtige Schweinekrankheit PRRS die Branche vor große Herausforderungen. Seit 2014 die ersten Fälle Afrikanischer Schweinepest (ASP) in Nordosteuropa auftraten und sich diese Tierseuche bis in zwei unserer Nachbarstaaten ausbreitete, hat das Thema Schweinegesundheit und Biosicherheit an Bedeutung noch einmal deutlich zugelegt, zumal die wirtschaftlichen Folgen allein durch einen Ausbruch von ASP im Wildschweinebestand für Österreich auf etwa 20 Millionen Euro im Jahr geschätzt werden. Dadurch wurde auch rasch klar, dass das Thema nicht mehr wie bisher allein der Eigenverantwortung überlassen werden kann, sondern dass für die Gesunderhaltung der österreichischen Schweinebestände verpflichtende Bio­sicherheitsstandards notwendig sind. 

Dabei konnte auf die Errungenschaften des österreichischen Tiergesundheitsdienstes der letzten Jahrzehnte aufgebaut werden. So sind etwa mehr als 97 % der Schweine haltenden Betriebe in Oberösterreich freiwillige Mitglieder des Tiergesundheitsdienstes, wo Hygienestandards hinsichtlich Personal, Tierzukauf, Tiertransport, Versorgung (Futter) und Entsorgung (Tierkadaver) bereits praktizierter Alltag sind. Das Beratungsangebot seitens der Betreuungstierärzte, der landwirtschaftlichen Berater, des TGDs und LFIs kann sich sehen lassen. Broschüren und Webinare stellen für die Tierärzte und Tierhalter grundlegende Informationen zu diesem Thema bereit. 

Biosicherheit ist bekanntlich ein sehr umfassender Begriff: Zu Biosicherheit wird jede Maßnahme gezählt, die die Tiere eines Bestandes vor neuen Erkrankungen, ausgelöst durch krankmachende Erreger wie bestimmte Viren, Bakterien und Parasiten, schützen soll. Dabei wird zwischen äußerer und innerer Biosicherheit unterschieden. Die äußere Biosicherheit umfasst Maßnahmen, die den Eintrag von Erregern in den Bestand verhindern sollen. Die innere Biosicherheit zielt auf die Vermeidung der Erregerverschleppung im Betrieb ab. Gerade die äußere Biosicherheit jedes einzelnen Betriebs und der gesamten österreichischen Hausschweinepopulation steht nun im Fokus der Schweinegesundheitsverordnung. 

Mindeststandards für die äußere Biosicherheit gelten nicht nur für die Auslauf- und Weidehaltung, sondern auch für konventionelle Stallhaltungen. So besteht etwa für alle Betriebe mit mehr als fünf Zuchtsauen und mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen die Verpflichtung, gegenüber der Behörde einen Betreuungstierarzt namhaft zu machen.

Freilandhaltung

Die Abschottung nach außen muss auch bei Auslauf- und Freilandhaltung gegeben sein. Hier ist vor allem auf die Abgrenzung zu Wildschweinen zu achten! Freilandhaltungen bedürfen einer Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft, wobei eine doppelte Einfriedung zu den Voraussetzungen dafür zählt. Der Amtstierarzt prüft vor Ort, ob alle Erfordernisse der Schweinegesundheitsverordnung implementiert wurden. Erst dann erhält eine Freilandhaltung eine Genehmigung. In einigen Fällen hat sich z. B. gezeigt, dass es für den Betriebsablauf besser passt, die zwei Umzäunungen in deutlichem Abstand zu errichten. Eine weiträumige äußere Einfriedung ermöglicht, dass die innere flexibler gestaltet werden kann und auch Arbeiten in und rund um den Auslauf einfacher durchführbar sind. Die Betriebsleiter sind gefordert, für den eigenen Betrieb die beste Lösung zu finden. Auf der Kommunikationsplattform des Sozialministeriums, www.verbrauchergesundheit.gv.at, gibt es detaillierte Angaben und Empfehlungen der Schweinegesundheitskommission zur Ausführung der doppelten Umzäunung.

Stallhaltungen

Mindeststandards für die äußere Biosicherheit gelten nicht nur für die Freilandhaltung, sondern auch für konventionelle Stallhaltungen. Auch Ausläufe von Ställen müssen so gestaltet sein, dass kein Kontakt zu Wildschweinen und kein Entweichen der eigenen Schweine möglich ist. Dies kann ebenso durch eine doppelte Umzäunung oder durch andere Maßnahmen wie z. B. eine Mauer erreicht werden. 

Viele Biosicherheitsmaßnahmen, die die meisten aus Eigenverantwortung praktizierten, sind nun für alle Schweine haltenden Betriebe zur Verpflichtung geworden. Wie in der Einleitung erwähnt, steht im Blick des Gesetzgebers vor allem die äußere Biosicherheit, um eine Einschleppung einer Erkrankung bzw. Seuche in die Bestände zu verhindern. So haben alle Betriebe mit mehr als fünf Sauen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen sicherzustellen, dass durch bestimmte bauliche Maßnahmen der Außenschutz gewährleistet wird. Besonders hervorzuheben sind unter anderem jene Einrichtungen, wo wahrscheinlich in vielen Betrieben noch Verbesserungsbedarf besteht, wie etwa 

• Hygieneschleusen

• Verladerampen

• Einrichtungen zur Kadaverlagerung

• Isolierstall

Bestehende Betriebe haben zwar noch bis 1.1.2025 Zeit, diese baulichen Maßnahmen zu setzen, umso mehr wird aber bis dahin unsere Beratung zu diesem Thema gefragt sein.

Tierzukauf und Transport

Das Vermischen von Tieren mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus rund um Tierzukauf und -transport stellt eines der größten Risiken der Krankheits- und Seuchenverbreitung dar, weshalb auch hier Mindestanforderungen einzuhalten sind. Darüber hinausgehende, detaillierte Informationen zum Thema Jungsauen- und Eberzukauf sind etwa in der Broschüre „Professionelle Jungsauen- und Ebereingliederung“ auf www.ooe-tgd.at zu finden. Folgende Punkte gibt die Schweinegesundheitsverordnung zu diesem Thema vor: 

• Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wurde. Tiere dürfen nur verbracht werden, 

• wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten, 

• zu diagnostischen Zwecken oder 

• zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung. 

Abweichend davon kann eine Absonderung im Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt. 

• Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierbesitzern sicherzustellen, dass 

• Tiere nur mit zuvor gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, 

• bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.

Tierärztliche Bestandsbetreuung

Die tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern, hat die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche zu umfassen und regelmäßig zu erfolgen. Bei Zuchtbetrieben oder kombinierten Betrieben mit mehr als fünf Zuchtsauen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen ist die Dokumentation der Leistungsdaten in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen. Betriebsinhaber sind verpflichtet, Aufzeichnungen über Belegungsdatum, den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens, Umrauschen, Aborte, Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich tot geborene Ferkel/lebend geborene Ferkel je Wurf) sowie aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen zu führen. Ebenso besteht für sie die Verpflichtung, im Falle von gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe, gehäuftem Auftreten von Kümmerern, gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 Grad Celsius in einem Stall oder einer Gruppe, Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe sowie bei erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung eine Tierärztin/einen Tierarzt beizuziehen.

Sollte sich daraus der Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche ergeben, so ist eine Anzeige zu erstatten und es sind alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. Wie überall besteht auch eine Dokumentationspflicht. In diesem Fall sind im Bestandsregister das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis, die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und die durchgeführten Maßnahmen einzutragen.

Um den aktuellen Bedrohungen unserer Schweine-bestände durch Infektionskrankheiten und Seuchen entgegentreten zu können, bleibt uns nur, den Weg erhöhter Biosicherheit weiterzuverfolgen. Die Umsetzung der neuen Mindeststandards braucht die Zusammenarbeit aller Beteiligten: der Tierärzteschaft, der Landwirtschaft und ihrer Beratungsorganisationen sowie der Behörden. Es bleibt zu hoffen, dass wir durch die gemeinsamen Anstrengungen unsere Schweine gesund erhalten werden.